Mit dem Sparpaket 2012 wurde die Immobilienbesteuerung neu geregelt.
Beginnen wir mit den erfreulicher Weise vorhandenen AUSNAHMEN:
Befreit von der Besteuerung des Veräußerungsgewinnes sind
- Eigenheime und Eigentumswohnungen, die dem Veräußerer ab der Anschaffung bis zum Verkauf mindestens 2 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben, oder wenn das Gebäude innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung für mindestens 5 Jahre durchgehend der Hauptwohnsitz war.
- Selbst hergestelltes Gebäude (nicht ausgenommen ist das Grundstück). Ausnahme von der Ausnahme: Wenn das Gebäude innerhalb der letzten 10 Jahre zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde.
- Enteignung, also Veräußerung von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs, oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs.
- Tauschvorgänge von Grundstücken im Rahmen eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Baulandumlegungsverfahrens.
Ansonsten gilt für die Veräußerung von Immobilien aus dem Privatvermögen:
a) Anschaffungen ab 01.04.2002:
Seit 1. 04.2012 wird der Gewinn vom Verkauf grundsätzlich mit 25% versteuert. Dieser Veräußerungsgewinn wird um die Kosten der Mitteilung an das Finanzamt und der (anwaltlichen oder notariellen) Selbstberechnung der Immobilienertragssteuer reduziert. Nach 10 Jahren ab Erwerb kommt ein jährlicher Inflationsabschlag von 2%, jedoch maximal 50% des Veräußerungsgewinnes zum Tragen.
b) Anschaffungen vor dem 01.04.2002:
Bei Grundstücken mit Umwidmung nach dem 01.01.1988 beträgt die Steuer 15% vom Verkaufserlös, für alle anderen Fälle 3,5%.
Hinweis: Bei relativ geringem Einkommen kann die Option zur Regelbesteuerung vorteilhaft sein.
Veräußerung von Betriebsvermögen:
Der Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich mit 25% besteuert.
Noch Fragen? Gerne stehe ich für Verkaufsverträge und der damit verbundenen Besteuerung zur Verfügung. In besonderen Fällen kann ein Steuerberater (siehe links) eingebunden werden.
Liebe private Veräußerer: Bitte bringen Sie zum Erstgespräch den Meldezettel sowie alle vorhandenen Rechnungen für Ihren seinerzeitigen Ankauf und die getätigten Gebäudeinvestitionen mit.